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Satzung

Fassung vom 9. April 2016

Satzung (pdf-Version)

§ 1 – Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kneipp-Bund Landesverband Sachsen e.V., im folgenden „Landesverband“ genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

§ 2 – Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Landesverband gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention (im folgenden Kneipp-Bund genannt), an und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
  2. Der Landesverband ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
  3. Der Landesverband kann auch Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden in Sachsen werden, die mit seiner Zielsetzung übereinstimmen.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Zweck

  1. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Landesverband setzt einen Schwerpunkt in aktiver Prävention. Er trägt damit zur Hebung und Förderung der Gesundheitspflege, des Sports und der Bildung sowohl des Einzelnen als auch der Bevölkerung bei. Darüber hinaus bezweckt der Landesverband die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp und seine ganzheitliche Gesundheitslehre basierend auf den fünf Elementen Wasser, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Lebensordnung.
  2. Der Landesverband verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

§ 5 – Zweckverwirklichung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unterstützung bei der Gründung und Reaktivierung von Kneipp-Vereinen in Sachsen,
  2. Betreuung und Unterstützung der Kneipp-Vereine in Sachsen bei der Durchführung ihrer Aufgaben,
  3. Förderung des Bewusstseins für Gesundheitspflege und Prävention in allen Teilen der Bevölkerung auf Landesebene durch Veranstaltungen aller Art, wie z. B. Vorträge, öffentliche Veranstaltungen, Kurse und Zertifizierungen sowie mediale Auftritte,
  4. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Kindertagesstätten, Schulen, Kneipp-Vereinen sowie anderen Einrichtungen in Sachsen (Bildung von Jugendgruppen in Kneipp-Vereinen und auf Landesebene, Erholungscamps, Vortrags- und Kurstätigkeit in den Kindertagesstätten und Schulen),
  5. Unterstützung bei der Verbreitung und Errichtung von Kneippschen Anlagen und- Erlebnisstätten in Sachsen wie z.8. Armbadanlagen, Wassertretstellen, Heilkräutergärten,
  6. Förderung der Gesundheitsprävention durch Qualifizierung von Kursleitern für den Breiten-, Reha- und Gesundheitssport, der Entwicklung und Durchführungen von Projekten im Bereich der Kinder-, Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit sowie der Erhaltung von Selbstständigkeit und Eigenverantwortung im Alter im Sinne der Kneippschen Lehre.
  7. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und den Trägern des Kneippkurwesens auf Landesebene,
  8. Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und öffentlichen sowie privaten Organisationen der Gesundheitsförderung und Prävention auf Landesebene.

§ 6 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (Gesundheitsbewusstsein, Gesundheitsverhalten).
  2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Landesverbandes zu verwirklichen.
  3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Landesverbandes sind:
    1. die örtlichen Kneipp-Vereine in Sachsen,
    2. Einzelmitglieder, die keinem Kneipp-Verein angehören und
    3. Fördernde Mitglieder.
  2. Die örtlichen Kneipp-Vereine sind wirtschaftlich und rechtlich selbstständig. Durch die Mitglied­schaft eines Kneipp-Vereins im Kneipp-Bund wird die Mitgliedschaft im Landesverband be­gründet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft des Kneipp-Vereins im Kneipp-Bund endet auch die Mitglied­schaft im Landesverband.
  3. Einzelmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die objektiv keine Möglichkeit haben, einem Kneipp-Verein in Wohnortnähe beizutreten.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen oder juristische Personen, die den Landesverband durch Sonderbeiträge fördern wollen.
  5. Ein Antrag auf Mitgliedschaft als Einzelmitglied oder förderndes Mitglied im Landesverband bedarf der Schriftform. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landesvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die nächstfolgende Landesver­sammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der Stimmen über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers. Die Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds oder fördernden Mitglieds erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, und zwar durch einfachen Brief an den Landesvorstand.
  6. Einzelmitglieder oder fördernde Mitglieder, welche den ihnen durch Satzung oder durch Beschlüsse der Landesversammlung auferlegten Pflichten zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Landesvorstandes aus dem Landesverband ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss Einspruch einlegen, der aber keine auf­schiebende Wirkung entfaltet. Die Landesversammlung entscheidet dann abschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss des Mitgliedes. Während der Landesversammlung ruhen die Rechte und die Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Während der Landesversammlung muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden. Das betroffene Mitglied darf bei der anschließenden Abstimmung bezüglich seines Ausschlusses nicht mitstimmen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

Die örtlichen Kneipp-Vereine sind laut Bundesatzung verpflichtet, für jedes Mitglied einen Bundesbeitrag zu entrichten, der jeweils durch die Bundesversammlung festgesetzt wird. Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag an den Landesverband zu entrichten, der von der Landesversammlung beschlossen wird.

Die örtlichen Kneipp-Vereine haben:

  1. sich eine Satzung in Anlehnung an die Mustersatzung des Kneipp-Bundes zu geben und sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen,
  2. die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien des Landesverbandes und des Kneipp-Bundes zu beachten,
  3. den Landesvorstand über wichtige Vorgänge zu unterrichten, insbesondere über Verhandlungen mit anderen Organisationen sowie über Schwierigkeiten und Probleme, die zur Auflösung des Kneipp-Vereins führen könnten,
  4. die Protokolle über ihre Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand zur Kenntnis zu geben,
  5. die Anschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder dem Landesvorstand bekannt zu geben.

§ 9 – Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Landesversammlung,
  2. der Landesvorstand

§ 10 – Landesversammlung

  1. Durch den Landesvorstand ist alle zwei Jahre eine ordentliche Landesversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, die Versendung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung abzusenden; ihr ist die vorläufige Tagesordnung und der vorläufige Kassenbericht beizufügen.
  2. Die Landesversammlung tagt nur verbandsöffentlich. Teilnahmeberechtigt an der Landesver­sammlung sind die Delegierten der Kneipp‐Vereine des Landesverbandes Sachsen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen, Anträge zu begründen, zu Anträgen Stellung zu nehmen. Teilnahme­berechtigt sind zudem die Einzelmitglieder und fördernden Mitglieder. Auf Antrag entscheidet die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit über die Teilnahme weiterer Personen.
  3. Stimmberechtigt sind nur die Kneipp‐Vereine des Landesverbandes Sachsen, vertreten durch ihre Delegierten. Das Stimmrecht der Kneipp‐Vereine richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl. Auf je 200 angefangene Mitglieder entfällt eine Stimme. Jedem Kneipp‐Verein steht mindestens eine Stimme zu. Kein Mitgliedsverein darf mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinen. Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist die Summe der an die Bundesgeschäftsstelle des Kneipp‐Bund e. V., Bad Wörishofen, abgeführten Bundesbeiträge (Stand 1. Januar des betreffenden Jahres). Vereine, die mit ihren Zahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind, verlieren das Delegations‐ und Stimmrecht. Die Kneipp‐Vereine haben das Recht, je Stimme einen Delegierten in die Landesversammlung zu entsenden. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  4. Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschluss­fähig, wenn die Einladungen ordnungsgemäß ergangen sind. Die Beschlussfassung in der Landes­versammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ableh­nung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, dass ein einzelner Delegierter geheime Abstimmung verlangt.
  5. Die Landesversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Zur Protokollführung kann auch der Landesgeschäftsführer bestimmt werden, falls ein solcher eingesetzt ist.
  6. Außerordentliche Landesversammlungen können vom Landesvorstand jederzeit mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Darüber hinaus muss der Landesvorstand eine außerordentliche Landesversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kneipp-Vereine schriftlich beantragt wird, die Beantragung per Fax oder E-Mail ist zulässig. In diesem Fall muss die Einladung zur außerordentlichen Landesversammlung spätestens zwei Wochen nach Eingang des entsprechenden Antrags mit einer Frist von vier Wochen erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Kneipp‐Vereine für die Durchführung einer außerordentlichen Landes­versammlung genannt worden sind, in ihrem wesent­lichen Inhalt wiedergegeben werden.
  7. Anträge zu den Landesversammlungen müssen schriftlich gestellt werden, die Versendung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Sie sind zu begründen und müssen spätestens zwei Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand schriftlich eingereicht werden, die Versendung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Landesversammlung vor Ort.
  8. Der Geschäftskreis der Landesversammlung erstreckt sich unter anderem auf:
    1. die Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers,
    2. die Genehmigung des Protokolls der letzten Landesversammlung,
    3. die Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsberichtes,
    4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    5. die Entlastung des Landesvorstandes,
    6. die Zielsetzung und Planung der Arbeit des Landesverbandes,
    7. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    8. die Festsetzung der Beiträge der Einzelmitglieder und fördernden Mitglieder,
    9. die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
    10. die Wahl und Abwahl von zwei Rechnungsprüfern,
    11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    12. die Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    13. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung des Kneipp-Bundes.
  9. Über jede Landesversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll über die Landes­versammlung sowie der Geschäfts- und Rechnungsbericht sind den Kneipp-Vereinen spätestens sechs Wochen nach der Versammlung zuzuleiten, die Versendung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Das Protokoll ist auf der nächstfolgenden Landesversammlung zu bestätigen.

§ 11 – Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus:
    1. dem Landesvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. und zwei bis vier Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Die Wahl des Landesvorstandes und der zwei Rechnungsprüfer erfolgt durch die Landes­ver­samm­lung auf die Dauer von vier Jahren. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Ist auch nach einer Stichwahl keine Mehrheit gefunden, ent­scheidet das Los. Die Amtszeit des Landesvorstandes endet mit der Wahl des neuen Landes­vorstandes. Alle Mitglieder des Landesvorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder eines Kneipp-Vereins in Sachsen sein.
  4. Während der Wahlperiode freiwerdende Ämter im Landesvorstand können bis zur nächsten Landesversammlung kommissarisch besetzt werden (Kooption). Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie gewählte Vorstandsmitglieder. Scheidet der Landesvorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Rechte und Pflichten des Landesvorsitzenden.
  5. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Befugnisse und Pflichten der einzelnen Vorstandsämter und die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Er kann sich zu diesem Zweck Dritter bedienen.
  6. Der Landesvorstand kann – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes – zur teilweisen Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer einstellen und entlassen. Die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers und die Weisungsbefugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes sind im gegebenen Fall in der Geschäftsordnung des Landesvorstandes aufzuführen.
  7. Der Landesvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens jedoch zweimal im Jahr in angemessenen Abständen. Die Einladung muss 14 Tage vor der Sitzung schriftlich an alle Vorstandsmitglieder ergehen, die Versendung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Wenn ein Geschäftsführer eingesetzt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil. Über jede Sitzung des Landesvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.
  8. In dringlichen Fällen kann der Landesvorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, die Beschlussfassung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Diese Beschlüsse müssen in der nächstfolgenden Sitzung des Landesvorstandes protokolliert werden.

§ 12 – Vergütung für die Landesverbandstätigkeit, Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins‐und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Lässt es die finanzielle Situation des Landesverbandes zu, dann kann je Mitglied des Landes­vorstandes und anderen beauf­tragten Helfern des Landesverbandes bei Bedarf eine angemessene Vergütung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EstG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamts­pauschale gezahlt werden. Der Landesvorstand ist für die Beschluss­fassung der Zahlung der Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EstG zuständig. Die gezahlten Beträge sind im Kassenbericht gesondert und jeweils einzeln aufzuführen.
  3. Den Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Diese müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.

§ 13 – Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks

  1. Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur durch die Landesversammlung gefasst werden und bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
  2. Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Landesversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Landes­versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden war.

§ 14 – Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes, Vermögensbindung

  1. Der Landesverband kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der angegebenen gültigen Stimmen in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesversammlung aufgelöst werden. Die Frist für die Einberufung der außerordentlichen Landesversammlung beträgt in diesem Fall sechs Wochen.
  2. Das bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Landesverbandes vorhandene Vermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, mit Sitz in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Über den Ersatzanfallsberechtigten beschließt die Landesversammlung.

§ 15 – Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

  1. Der Landesvorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder Finanzamt gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser § 15 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des § 13.
  2. Die in männlicher Form abgefasste Satzung gilt ebenso in weiblicher.
  3. Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch die Landes­versammlung am 09.04.2016 in Kraft. Gleiches gilt für spätere Satzungsänderungen.Satzung_Landesverband Sachsen_Kneipp-Bund