Gesetz verlängert – Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Aufgrund der aktuellen Situation ist es kaum möglich Präsenzveranstaltungen abzuhalten oder zu planen.
Daher wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Art. 2 § 5 Abs. 2 und 3 verlängert.